Covid 19 – Bestimmungen Wassersport

Bestimmungen für den Wassersport vom 29.04.2021

Der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Aleksander Dzembritzki hat in seinem Schreiben vom 29.04.2021 an die Wassersportverbände auf die aktuellen Corona-Regelungen im Wassersport hingewiesen.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100

an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sog. „Bundesnotbremse“.

In diesem Fall ist die Ausübung des Wassersports im Amateur-, Freizeit- und Breitensportbereich nur allein oder zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts kontaktlos möglich. Bei der Sportausübung zu zweit ist der Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 3 Absatz 1 InfSchMV einzuhalten.

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 fällt

Die landesrechtliche Regelung, dass Sporttreiben mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten zulässig ist, greift nur dann, wenn die „Bundesnotbremse“ keine Anwendung mehr findet. Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, findet am dritten Tag danach wieder die landesrechtliche Regelung zur Sportausübung Anwendung.